24.4.2023 – LG Koblenz: Haftung des Pferdehalters bei Reiten auf der Straße und Schädigung eines Radfahrenden

LG Koblenz vom 14.10.2022, Az. 9 O 140/21

Ein Ehepaar befand sich auf einer Radtour, als Ihnen zwei Reiterinnen entgegenkamen. Als die Ehefrau an dem zweiten Pferd vorbeifuhr, kam es zum Sturz. Sie erlitt erhebliche Verletzungen. Streitig blieb, ob das Pferd die Radlerin „vom Rad geschubst“ habe oder ob sie aufgrund einer starken Bremsung zu Fall kam.

Die Geschädigte verlangte Schadenersatz und Schmerzensgeld. Es habe sich eine tiertypische Gefahr verwirklicht, daher hafte die Besitzerin aus der Tierhalterhaftung. Diese verweigerte die Zahlung und war der Ansicht, dass die Geschädigte aufgrund ihres Fahrverhaltens selbst schuld sei.

Das LG Koblenz gab der Geschädigten recht.

Der Richter sah es als erwiesen an, dass das Pferd sein Hinterteil gerade in Richtung der Radfahrerin drehte, als diese an dem Tier vorbeifuhr. Vermutlich habe das Pferd sie dabei vom Rad gestoßen, allerdings komme es darauf nicht an. Die tiertypische Gefahr habe sich auch dann verwirklicht, wenn es nicht zu einer Berührung kam, sondern sie bremsen musste, weil ihr durch das Hinterteil des Pferdes plötzlich der Weg versperrt war. Angesichts der erheblichen Verletzungen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,- € gerechtfertigt.